Eidesstattliche Versicherung für WEG durch Verwalter?

 

Gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft läuft ein Zwangsvollstreckungsverfahren. Weil diese nicht zahlen kann oder will, verlang der Gläubiger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Das Begehr richtet sich gegen den Verwalter, der sich hiergegen zur Wehr setzt.

 

Das LG Aurich hat in seinem Beschluss vom 26.07.2010 (Az. 4 T 237/10) entschieden, dass der Verwalter eine solche Erklärung abgeben muss. Zwar sei dies als Aufgabe nicht ausdrücklich im Katalog des § 27 Absatz 3 WEG beschrieben, jedoch erscheint die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung durch alle Wohnungseigentümer als nicht praktikabel, so dass der Verwalter zu verpflichten ist.

 

Die Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu kritisieren. Problematisch für den Verwalter ist jedoch die Tatsache, dass er und sein Unternehmen damit im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglicherweise in entsprechenden Datenbanken geführt wird. Es ist für ihn vergleichsweise schwierig, in geschäftlichen Kontakten darzulegen, dass er in derartigen Verfahren nur als Verwalter der WEG und nicht in eigener Sache tätig war beziehungsweise sein musste.