Überschreiten der Richtgeschwindigkeit

 

Wer auf Autobahnen die Richtgeschwindigkeit überschreitet, riskiert im Fall eines Unfalles selbst dann eine Mithaftung, wenn der andere Beteiligte der Verursacher ist.

 

Eine nicht seltene Situation: Ein PKW fährt auf der linken Spur der Autobahn mit ca. 160 km/h. Plötzlich wechselt ein anderer PKW von der rechten Spur nach links. Dies so knapp, dass der nachfolgende PKW eine Kollision nicht mehr verhindern kann.

 

Im „normalen“ Straßenverkehr liegt die Schuld klar beim die Fahrstreifen wechselnden PKW. Hier tritt die Betriebsgefahr des Auffahrenden hinter den Verstoß des Fahrstreifenwechsels zurück. Bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit bleibt zwar die Verursachungslage unverändert, allerdings tritt nach gefestigter Rechtsprechung die Betriebsgefahr des schneller fahrenden Fahrzeugs nicht zurück.

 

Dies hat auch das OLG Hamm im Urteil vom 25.11.2010 (Az. 6 U 71/10) entschieden und eine Mithaftung von 20% angenommen. Andere Gerichte urteilen sogar bis zu 25% Mithaftung aus. Dies sollte jeder, der schneller als 130 km/h fährt, im Hinterkopf haben.

 

 

 

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