Schönheitsreparaturklausel – Farbauswahl

In einem Mietvertrag war die Klausel „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen." niedergelegt.

 

Im übrigen war die Klausel vor dem Hintergrund der jüngsten BGH-Rechtssprechung nicht zu beanstanden.

 

Die Mieterin hielt nun diese Klausel für unwirksam und begehrte vor dem Amtsgericht Pankow die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Klausel.

Wurde die Feststellungsklage zunächst durch das Amtsgericht abgewiesen, so hatte die Berufung der Mieterin Erfolg, so dass der beklagte Vermieter gezwungen war, in die Revision zum Bundesgerichtshof zu gehen. Mit Urteil vom 18.06.2008, Az: VII ZR 224/07, wies der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel des Vermieters ab.

 

Die verwendete „Farbwahlklausel" würde, so der BGH, den Mieter unangemessen benachteiligen, mit der Folge, dass seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam sei. Die Klausel schreibe nämlich dem Mieter bereits während der Mietzeit (nicht erst für die Beendigung des Mietverhältnisses) vor, die Schönheitsreparaturen in ganz konkreter Art und Weise auszuführen. Wäre zwar dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert würde, so bestünde dem gegenüber aber kein anerkennenswertes Interesse, dass der Mieter bereits während der laufenden Mietzeit auf andere farbliche Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.

 

In all dem „Kasperltheater", welches zwischenzeitlich mit Schönheitsreparaturklauseln betrieben wird, ist diese Entscheidung wiederum einmal ein Zeichen dafür, dass durch die derzeitige Besetzung des Senats beim BGH der Mieterschutz ad absurdum geführt wird.

 

Mag man dem BGH noch beipflichten, dass die Frage der Farbwahl, soweit Malerarbeiten während des laufenden Mietverhältnisses durch den Mieter betroffen sind, nicht regelungsfähig ist, so ist durch den BGH getroffene Konsequenz - nämlich die vollständige Unwirksamkeit der vertraglichen Schönheitsreparaturklausel, für den Vermieter ein ganz erheblicher Einschnitt. Dies, zumal der Vermieter ja sogar Wert darauf gelegt hatte, dass eine Schönheitsreparatur nur dann erforderlich würde, wenn und soweit ein Renovierungsbedarf gegeben sei.

 

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