Schönheitsreparaturklauseln – kein Ende in Sicht?

 

In der 38. KW des Jahres 2007 ging wieder einmal eine Meldung in Bezug auf Fragen von Schönheitsreparaturklauseln durch die Presse, wobei nicht nur das ZDF-Morgenmagazin, sondern auch die ARD-Tagesschau ein Urteil des Bundesgerichtshofes zu Schönheitsreparaturklauseln als Novum der Rechtsprechung präsentierte. Nicht wunderte da dann auch die Aussage eines Vertreters des Deutschen Mieterbundes in einem Interview, der ausführte, das Mieter nunmehr überhaupt nicht mehr zu renovieren hätten.

Was war aber tatsächlich geschehen?

 

Der Mietvertrag eines Mieters enthielt zur Frage von Schönheitsreparaturen nur die Regelung, dass die Wohnung bei Auszug gemäß einer dem Mietvertrag beigefügten Anlage fachgerecht renoviert zurückzugeben sei. In der Anlage zum Mietvertrag hieß es hierzu: „Die Wohnung wird in einem einwandfreien renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Raufaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen".

 

Der BGH entschied dann in seinem Urteil vom 12.09.2007 (Az: VIII ZR 316/06), dass die Überbürdung einer uneingeschränkten Endrenovierungsverpflichtung den Mieter unangemessen benachteiligen würde, damit eine solche Klausel unwirksam sei. Der BGH verwies in seiner Entscheidung auf bereits ältere Rechtsprechungen, wonach eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam sei, wenn sie den Mieter wie oben verpflichte, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen und unabhängig vom Renovierungsbedarf renoviert zu übergeben.

 

Fazit:

 

Die Entscheidung des BGH's vom 12.09.2007 ist abweichend der erheblichen Beachtung dieses Urteils in der Presse nichts Neues. Bereits aufgrund zweier Rechtsentscheide der Oberlandesgerichte Frankfurt und Hamm aus den frühen 80iger Jahren stand fest, dass formularmäßige Endrenovierungsklauseln wie oben, unwirksam seien. Folglich hat der BGH mit seiner Entscheidung nicht neuerlich die Büchse der Pandora geöffnet, sondern lediglich das bestätigt, was bereits allgemein anerkannte Rechtslage war.

 

 

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