Auswirkungen der Teilrechtsfähigkeit der WEG im Verhältnis zu Dritten

 

Unter Berücksichtigung der Teilrechtsfähigkeit der WEG, die zum 01.07.2007 auch im Gesetz seine Verankerung findet, stellt sich bei bereits geschlossenen Versorgungsverträgen und Rechtsverhältnissen mit Dritten stets die Frage, inwieweit auch die weiteren Eigentümer als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten haften, in denen die WEG vorrangig als Vertragspartner anzusehen ist.

 

Hierzu erschließen sich zwei interessante Entscheidungen, die einmal im zivilrechtlichen Bereich, andererseits im öffentlichen Bereich diese Rechtsfrage jeweils unterschiedlich beurteilen.

 

Ein Gaslieferant, der die WEG wegen Nichtzahlung des Erdgasbezuges verklagte, nahm gleichzeitig die übrigen Eigentümer als Gesamtschuldner der Forderung in Anspruch. Er scheiterte mit seinem diesbezüglichen Anspruch gegenüber den Eigentümern. Im Rahmen der Entscheidung des BGH's vom 07.03.2007 (Az: VIII ZR 125/06) entschied der BGH, dass dort wo die Gemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums selbst Partei des Energie-lieferungsvertrages wäre, grundsätzlich nur die Gemeinschaft mit ihren Vermögenswerten, nicht aber der einzelne Wohnungseigentümer für die Verbindlichkeiten haften würde.

 

Dem gegenüber nahm eine Anstalt des öffentlichen Rechts drei Wohnungseigentümer, diese als Gesamtschuldner, in Bezug auf Straßen- und Abfallentsorgungsgebühren in Anspruch und obsiegte gegenüber den einzelnen Eigentümern.

 

Hier zog das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 23.09.2005 (Az: 7 U 70/05) die persönliche Haftung der einzelnen Eigentümer deshalb in Betracht, da der Anschluss- und Benutzungszwang, geregelt in der kommunalen Satzung, eine gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer vorsah und, da die Eigentümer Grundeigentümer seien, in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen werden könnten.

 

Ob also Ansprüche Dritter gegenüber der WEG oder aber (auch) gegenüber den Wohnungseigentümern geltend gemacht werden können, ist hiernach im Zweifel alleine durch Auslegung des Anknüpfungstatbestandes und der Anknüpfungsnorm für die jeweils einzelne Verbindlichkeit zu überprüfen.


Sehen öffentlich rechtliche Normen die Haftung des einzelnen Individuums vor, so ist die Tatsache, dass die Gemeinschaft rechtsfähig ist, schlicht ohne Bedeutung. Beachtlich wäre an dieser Stelle alleine die Frage, inwieweit kommunale Satzungen und allgemeine Bedingungen, wie z.B. von Wasser-versorgungsbetrieben, überhaupt eine persönliche Haftung begründen können, wobei dies in der Rechtsprechung ebenfalls nicht einheitlich beantwortet wird.