Sozialauswahl und krankheitsbedingte Ausfallzeiten BAG, Urteil vom 31.5.2007 - Az.: 2 AZR 306/06

 

Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sind in die soziale Auswahl Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitgeber kann allerdings nicht einen Arbeitnehmer mit dem Argument eines berechtigten betrieblichen Interesses an seiner Weiterbeschäftigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG von der Sozialauswahl ausschließen, nur weil der zu kündigende Mitarbeiter besonders krankheitsanfällig ist. Im konkreten Fall wäre die krankheitsanfällige Mitarbeiterin bei Einbeziehung in die Sozialauswahl nach ihrem eigenen Vorbringen sozial schutzbedürftiger gewesen als andere.

 
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