Schallschutz – Zeitpunkt ist Errichtung des Gebäudes

 

Trittschall ist ein immer wiederkehrendes Problem im Wohnraummietrecht. Auch der BGH hat sich immer wieder mit dieser Thematik und der dahinter stehenden Frage eines Minderungsrechts für den Mieter beschäftigt.

 

In seiner neuesten Entscheidung vom 07.07.2010 (Az. VIII ZR 85/09) hat der dabei nochmals deutlich gemacht, dass grundsätzlich Schallschutzmängel zur Mietminderung berechtigen. Allerdings führt er erläuternd und damit einschränkend aus, dass maßgeblich immer der bei Errichtung des Gebäudes geltende Standard ist.

 

Vorliegend ging es um ein im Jahr 2001/2002 errichtetes Gebäude. Dieses war unter Einhaltung der entsprechenden DIN 4109 errichtet worden. Der BGH versagte daraufhin dem Mieter Minderungsansprüche, da die bei Errichtung des Gebäudes gültigen Vorschriften und Standards eingehalten wurden. Eine darüber hinaus gehende erhöhte Anforderung an den Schallschutz sei nicht gegeben und insbesondere nicht vertraglich vereinbart.

 

 

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