Ein PKW nähert sich mit mäßiger und angemessener Geschwindigkeit einem beschrankten Bahnübergang. Die Schranken sind offen, das Blinklicht im Andreaskreuz leuchtet nicht. Im letzten Moment vor Überqueren vernimmt der PKW-Fahrer das Hupsignal eines sich nähernden Zuges. Trotz sofortiger Vollbremsung kann er den seitlichen Zusammenstoß mit dem mit ca. 100 km/h fahrenden Zug nicht verhindern.
Im gerichtlichen Verfahren musste das LG Detmold die Haftungsfragen klären. Es entschied (Urteil vom 02.07.2014, Az. 12 O 210/12), dass der Eigentümer der Strecke, die Betreiberin der Bahn (jeweils nach § 1 Absatz 1 HPflG) und der Schrankenwärter (nach § 823 Absatz 1 BGB) vollständig haften. Aufgrund der großen und schienengebundenen Masse und des langen Bremsweg des Zuges tritt die Betriebsgefahr des PKW dahinter vollständig zurück. Weiterhin darf der PKW-Fahrer bei geöffneter Schranke darauf vertrauen, dass kein Zug kommt.