Verschweigt ein Bauträger arglistig einen gravierenden Mangel, so beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche hieraus 10 Jahre ab Abnahme. So hat es das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 24.01.2014 (Az.: 4 U 149/13) entschieden. Es stützt sich dabei auf § 199 Absatz III Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 634a Absatz II BGB.