Verliert ein Mieter einen Schlüssel einer zentralen Schließanlage, so kann er vom Vermieter für den entstandenen Schaden in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn aus Sicherheits- oder anderen Gründen die Schließanlage ausgetauscht werden muss. Dies hat der BGH (Urteil vom 05.03.2014, Az. VIII ZR 205/13) entschieden. Der für einen Schadensersatz nötige Substanzeingriff entsteht nicht allein durch die bloße Herstellung eines Ersatzschlüssel, sondern erst bei Tausch der kompletten Schließanlage.