Renovierungsklausel: Kein festgelegter Malermeister
    Abgeltungsklauseln bei Schönheitsreparaturen sind in Mietverträgen weit verbreitet. Damit soll
    sich der Mieter, auch wenn sein Auszug vor Fälligkeit von Schönheitsreparaturen erfolgte, zumindest anteilig an den Kosten dieser beteiligen. Eine solche Klausel ist nicht generell
    unwirksam.
    
Allerdings darf der Vermieter den Mieter in der Ausgestaltung dieser Klausel nicht unangemessen
    benachteiligen. Eine solche Benachteiligung hat der BGH (Urteil
    vom 29.05.2013, Az. VIII ZR 285/12) in einer Klausel erkannt, wonach der Mieter verpflichtet sein soll,
    einen vom Vermieter beigebrachten Kostenvoranschlag einer Fachfirma zu akzeptieren. 
    
