Gewährleistung auch bei Kulanz?

 

Erbringt der Auftragnehmer über seine im Werkvertrag vereinbarten Leistungen hinaus Tätigkeiten, so unterliegt er auch diesbezüglich der Gewährleistung. So hat es das OLG Stuttgart (Urteil vom 25.05.2011, Az. 9 U 122/10) entschieden.

 

Konkret ging es um die Errichtung eines Einfamilienhauses. Der Auftragnehmer brachte zusätzlich Küchenabluftverschlüsse an, obwohl dies vertraglich nicht geschuldet war. Diese Verschlüsse waren mangelhaft, so dass der Auftraggeber Nachbesserung verlangen konnte. Nach Ansicht des OLG hat der Auftraggeber auch bei freiwillig erbrachten Zusatzleistungen einen Anspruch auf eine mangelfreie Ausführung.

 

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