Bedeutung der VOB/C für Vertragsauslegung

 

Ein Auftragnehmer verlangte vom Auftraggeber Restvergütung für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung. Bei dem Vergütungsanspruch wurde von der Gegenseite ein solcher für Gerüstbaukosten verneint, weil es sich hierbei angeblich um Nebenleistungen handeln würde, die mit der vereinbarten üblichen Vergütung abgegolten seien.

 

Im Rahmen seiner Entscheidung vom 27.07.2006 (AZ: VII ZR 202/04) widersprach der BGH dieser Rechtsmeinung. Für die Abgrenzung, so der BGH, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst und welche Arbeiten zusätzlich zu vergüten seien, komme es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Welche Leistungen durch die Leistungsbeschreibung erfasst sind, sei durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zu ermitteln, wobei das gesamte Vertragswerk zugrunde zu legen sei. Hätten die Parteien (so in diesem Fall) die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch die allgemein technischen Bestimmungen für Bauleistungen (VOB/C). Allein der Umstand, dass die Gerüstarbeiten im Angebot des Auftragnehmers nicht erwähnt seien, rechtfertige hiernach alleine nicht die Annahme, sie seien im eingesetzten Einheitspreis beinhaltet.

 

Denn handele es sich um Arbeitsgerüste im Sinne der DIN 18334 Ziffer 4.1.1. i.V.m. DIN 18299 Ziffer 4.1., könne der Auftragnehmer ggf. Ansprüche auf zusätzliche Vergütung aus dem Vertragsverhältnis, aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder bereichungsrechtlichen Gesichtspunkten haben.

 

Insofern gibt hiernach also der BGH zu verstehen, dass für den Fall, dass die Vertragsparteien den Umfang der geschuldeten Leistung und den Abgeltungsumfang der vereinbarten Vergütung aus Vereinfachungsgründen nicht festgelegt haben, gerade bei reinen VOB/B-Verträgen auch weitere Normen zur Auslegung heranzuziehen sind.

 

 
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