Abmahnungen im Wohnraummietrecht ohne rechtliche Folgen

Ein Vermieter mahnte den Mieter aufgrund von Ruhestörungen, häufig durch einen überlaut eingestellten Fernseher, ab. Für den Fall der erneuten Lärmbelästigung drohte er die fristlose Kündigung des Mietvertrages an.

Hiergegen wandte sich der Mieter an das Amtsgericht, um feststellen zu lassen, dass die Abmahnungen unberechtigt gewesen seien.

 

Der Mieter unterlag in allen Instanzen, wobei der BGH unter dem 20.02.2008 (Az: VIII ZR 139/07) wie folgt ausführt:

 

„Im Rahmen der Abmahnung im Wohnraummietrecht könne es dahinstehen, ob ausgesprochene Abmahnungen berechtigt seien oder nicht. Die Wirkung einer Abmahnung erschöpfte sich nämlich darin, dem Mieter ein beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen. Wenn gleich die Abmahnung ggf. Voraussetzung für weitergehende Rechtshandlungen sei (insbesondere Kündigungen), so würde dem Vermieter durch eine unberechtigte Abmahnung kein Rechtsvorsprung entstehen. Denn schließlich sei der Vermieter im Rahmen eines späteren Rechtsstreites verpflichtet, den vollen Beweis für eine Pflichtwidrigkeit zu führen, wenn der Mieter eine solche bestreiten würde. Dem gemäß könnte auch nicht mit der Feststellungsklage die Unrechtmäßigkeit einer unberechtigten Abmahnung verfolgt werden."

 

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